Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Rechtslage für die Frage einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren ändern.
Seit 01.07.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Kraft. Es erlaubt lediglich in engen Grenzen Erfolgshonorare zwischen Anwalt und Mandant zu vereinbaren. §§ 49b Absatz 2 BRAO, 4a RVG regelt, dass ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Vor dieser Gesetzesänderung war es Rechtsanwälten ausnahmslos verboten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Sollten Sie bei einer Angelegenheit ein Erfolgshonorar vereinbaren wollen, prüfen wir gerne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir bestrebt eine andere einvernehmliche Lösung über die Honorarfrage mit Ihnen zu finden.