Das Beratungshilfegesetz und die Regelungen über Prozesskostenhilfe gewähren Menschen mit niedrigem Einkommen die Möglichkeit sich bei einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat einzuholen und sich falls erforderlich außergerichtlich und gerichtlich durch ihn vertreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass Ihnen keine andere zumutbare Möglichkeit für die Bezahlung der anfallenden Kosten zur Verfügung steht, z.B. vorhandenes einzusetzendes Vermögen oder eine vorhandene Rechtsschutzversicherung, die eintrittspflichtig ist.
Beratungshilfe wird grundsätzlich für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und für diverse Rechtsbereiche gewährt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Achtung! Anwaltliche Beratung im Amtsgerichtsbezirk Ansbach kann ab sofort nur noch dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits vorher Beratungshilfe bewilligt wurde!!! Eine nachträgliche Antragstellung über die Kanzlei, wie von einzelnen Rechtspflegern empfohlen, erfolgt grundsätzlich nicht! Wenn Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, muss der Beratungsschein bereits vorliegen, wenn Sie einen Termin mit uns vereinbaren!
Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Im Bereich Rothenburg o.d.T. ist dies das Amtsgericht Ansbach. Das Amtszimmer des zuständigen Rechtspflegers befindet sich im Gebäude Promenade 2, 1. OG.
Sollte der zuständige Rechtspfleger Ihren Antrag pauschal mit der Begründung ablehnen wollen, Sie könnten alles doch auch ohne anwaltliche Hilfe selbst machen, lesen Sie bitte diesen Hinweis (Beitrag bei anwalt.de).
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen sog. Berechtigungsschein. Bitte vereinbaren Sie danach einen Besprechungstermin in der Kanzlei und bringen diesen Schein mit. Für die Beratung durch den Rechtsanwalt ist vom Berechtigten eine Schutzgebühr von 15,00 EUR zu bezahlen, welche Sie bitte auch in der Kanzlei bar entrichten.
Prozess- bzw. Verfahrenskosten hilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren gewährt
Eine Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
In Familiensachen heißt dies "Verfahrenskostenhilfe". Inhaltlich wird jedoch im Wesentlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen der Prozesskostenhilfe verwiesen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular in der seit 01.01.2014 geltenden neuen Fassung erhalten Sie bei uns in der Kanzlei bzw. kann im Bereich "Downloads" heruntergeladen und ausgedruckt werden. Es muss von Ihnen ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen an uns zurückgegeben werden, damit überhaupt ein Antrag in Ihrem Namen beim zuständigen Gericht gestellt werden kann.
Bei Fragen hierzu, können Sie sich gerne an uns wenden.