Medienfonds VIP3 und VIP4

Die Commerzbank hat insbesondere in den Jahren 2003 bis 2005 in zahlreichen Fällen die Medienfonds VIP 3 und 4 als Steuersparmodelle empfohlen. Aufgrund einer Änderung der Grundlagenbescheide durch das zuständige Finanzamts München II wurden sämtliche durch VIP geltend gemachten Verluste aberkannt, so dass hierdurch auf die Anleger erhebliche Steuernachzahlungen zukommen könnten. Ob diese Verlustzuweisungen endgültig aberkannt werden oder nicht, ist derzeit noch offen, da die entsprechenden Verfahren vor den zuständigen Finanzgerichten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Zwischenzeitlich wurde die Commerzbank aber bundesweit durch mehrere Gerichte (u.a. Oberlandesgericht Karlsruhe, Landgericht Frankfurt/Main, Landgericht München I und Landgericht Essen) dazu verurteilt, Schadensersatz an Anlager zu leisten und sie von den zu erwartenden Steuernachteilen freizustellen. Die überwiegende Anzahl der Gerichte geht davon aus, dass zwischen den Anlegern und der Bank ein Anlageberatungsvertrag entstanden ist, welcher bestimmte Aufklärungspflichten beinhaltet. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) entschieden, dass eine Bank ihre Aufklärungspflicht dann verletzt, wenn sie den Anleger nicht über verdeckte Innenprovisionen der Fondsgesellschaft (sog. kick-backs) aufklärt. Zugunsten des Anlagers spricht auch die sog. Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten, indem sich der Anleger bei ordungsgemässer Aufklärung nicht an dem Fonds beteiligt hätte und der finanzielle Schaden nicht eingetreten wäre.

Da jedoch auch hier in jedem einzelnen Fall die besonderen Umstände des Beratungsesprächs analysiert werden müssen und in einigen Fällen zum Ablauf des Jahres 2008 bereits die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eingetreten ist, sollten betroffene Anleger zunächst vor einer Klageerhebung mögliche Ansprüche im Rahmen einer Erstberatung überprüfen zu lassen.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir gerne bei Ihrer Versicherung um Kostendeckung nach.

Für die Durchführung eines Beratungsgesprächs können gerne Sie mit uns in Kontakt treten.

Rechtsanwalt Birk